ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche (Dienst-)leistungen der Betriebe der Volkshilfe Beschäftigung, nämlich der Volkshilfe Box, der Volkshilfe Jobfabrik, der Volkshilfe Kommuna, der Volkshilfe Merit, der Volkshilfe SANspeed und der Volkshilfe Würfel sowie für die Projekte Spacelab und Volkshilfe Media Production. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Zusatzregelungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, als sie mit diesen AGB nicht im Widerspruch stehen.
Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Volkshilfe Beschäftigung jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.
2. Vertragsschluss
Sämtliche von der Volkshilfe Beschäftigung offerierten Angebote stellen kein bindendes Anbot dar, sondern sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag zwischen Volkshilfe Beschäftigung und dem Kunden kommt erst durch tatsächliches Entsprechen (Ausführung der Leistung bzw. Ausfertigung einer schriftlichen Auftragsbestätigung) des Betriebes zu Stande.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, da die Volkshilfe Beschäftigung als Verein keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisanbotes. Sollten sich die Kosten bis zur tatsächlichen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung bzw. vor Absenden der Auftragsbestätigung ändern, ist Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich ohne Gewähr.
Über den vereinbarten Arbeitsumfang hinausgehende Leistungen erfordern die Neuberechnung des Kostenanschlages. Bei einem Auftragsvolumen über € 2.500,00 wird bei Vertragsschluss (siehe Punkt 2.) eine sofortige Vorauszahlung von 25 % des Preises fällig.
Zur Absicherung des Bonitätsrisikos behält sich die Volkshilfe Beschäftigung vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und Leistung nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von etwaigen Gegenansprüchen des Kunden sind, soferne dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, unzulässig.
4. Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Volkshilfe Beschäftigung die zur Erbringung der Leistung nötigen Informationen und Unterlagen bei Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen bzw. bekannt zu geben.
5. Liefertermin/Erfüllung
Volkshilfe Beschäftigung ist bestrebt, vereinbarte Erfüllungstermine möglichst genau einzuhalten. Soferne gesetzlich zulässig, steht dem Kunden wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Liefer- bzw. Erfüllungstermine nicht das Recht auf Schadenersatz zu.
Für den Fall, dass der Kunde die von dem jeweiligen Betrieb der Volkshilfe Beschäftigung zu erbringende (Dienst-)leistung nicht wie vereinbart annimmt (Annahmeverzug), ist Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.
6. Zahlung
Die in Rechnung gestellten Beträge (ohne Umsatzsteuer; siehe Punkt 3. Preise) sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden gegenüber einem Unternehmen als Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinsatz (§ 352 UGB) und gegenüber einem Verbraucher als Vertragspartner 4 % Verzugszinsen, nach den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
7. Eigentumsvorbehalt
Soferne und solange rechtlich möglich bleiben die von Volkshilfe Beschäftigung zu liefernden Waren bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum. Bei der Erbringung von Dienstleistungen an Sachen des Auftraggebers kann die Herausgabe von der Zahlung Zug-um-Zug abhängig gemacht werden.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt außerhalb von den Verbrauchergeschäften sechs Monate bei beweglichen, ein Jahr bei unbeweglichen Sachen. Ist der Kunde Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gelten die gesetzlichen Fristen.
Für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, hat dieser sämtliche aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich dem jeweiligen Betrieb der Volkshilfe Beschäftigung anzuzeigen.
Jeder Kunde hat alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen Informationen dem jeweiligen Volkshilfebetrieb zur Verfügung zu stellen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von dem jeweiligen Volkshilfebetrieb bewirkter Anordnung und Montage, Überbeanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurück zu führen sind.
Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligungen der Volkshilfe Beschäftigung der Kunde selbst, oder ein nicht dazu ausdrücklich ermächtigter Dritter, Verbesserungen durch Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
9. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist ein auf grobes Verschulden zurückzuführender Verzug durch den jeweiligen Betrieb der Volkshilfe Beschäftigung, sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist. Für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, hat dieser zusätzlich den Rücktritt mittels rekommandierten Briefes geltend zu machen.
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist die Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) die Ausführung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der (Dienst-)leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat unmöglich bzw. untunlich oder, trotz Setzung einer angemessener Nachfrist weiterhin verzögert wird, wenn
b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des jeweiligen Betriebes der Volkshilfe Beschäftigung keine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung beibringt.
Der Vertragsrücktritt durch die Volkshilfe Beschäftigung kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung/Leistung erklärt werden.
Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche einschließlich vor prozessualer Kosten vom Volkshilfebetrieb, sind im Fall des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und von Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde.
Tritt ein Kunde binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen von diesem zurück, so ist er verpflichtet eine Pönale in Höhe von 15 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zu bezahlen. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch bleibt unberührt.
10. Haftung/Schadenersatz
Die Volkshilfe Beschäftigung haftet für sämtliche Schäden und Mangelfolgeschäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, soweit diese Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Kunde zu beweisen.
Bei Nicht-Einhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benützung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Für Schäden aufgrund mangelhafter oder fehlender Information durch den Vertragspartner (siehe Punkt 4) wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
11. Vertragsanfechtung
Im Falle eines Unternehmers als Vertragspartner ist dieser ist nicht berechtigt, den geschlossenen Vertrag wegen Irrtums, Fehlens oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, List, Wucher oder Drohung anzufechten.
12. Schlussbestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren die österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Handelsgericht oder Bezirksgericht für Handelssachen in Wien.
Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt als Gerichtsstand dessen allgemeiner Gerichtsstand.
Wien, im September 2010
Zusätzliche Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Volkshilfe Sanspeed:
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich zu den bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volkshilfe Beschäftigung für sämtliche Reinigungs-, Putz- und Wäschereitätigkeiten des Betriebes der Volkshilfe Beschäftigung „SANspeed“.
2. Ausführung
Die zum Waschen, Bügeln, Reinigen und so weiter übernommene Gegenstände werden stets fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet. Die Entscheidung über die Artbehandlung bleibt stets der fachmännischen Beurteilung des Betriebes der Volkshilfe Beschäftigung überlassen. Hat die Volkshilfe Beschäftigung den Kunden/Vertragspartner individuell und zusätzlich zu den allgemeinen aufgezählten Beschädigungsgefahren (siehe Punkt 3.), insbesondere auf die Gefahr bestimmter Schäden bei Bearbeitung der übernommenen Gegenstände hingewiesen und die Befreiung von der Haftung für Schäden an allen zur Bearbeitung übernommenen Gegenstände vereinbart und sich dies auch schriftlich bestätigen lassen, so wird – außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – von jeglicher Haftung für die Beschädigung befreit. Dies trifft insbesondere bei fehlender Pflegekennzeichnung zu.
3. Beschädigungen
Auch bei größter Sorgfalt an fachmännischer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigung kommen, an die Volkshilfe Beschäftigung kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Dies gilt insbesondere:
a) für Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe und dgl.,
b) für Einlaufen von Gegenständen, soferne keine Faserschädigung eingetreten ist,
c) für Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Begutachtung und einfache Proben nicht die entsprechende richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,
d) für das Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,
e) für Knöpfe, Schnallen, Reisverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material,
f) für Beschädigungen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und Blusen, welche aus nicht Wäscherei gerechtem Material hergestellt sind.
4. Liefertermin
Schadenersatzansprüche infolge Verlusts der Gegenstände können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist mehr als fünf Wochen überschritten wurde. Soferne gesetzlich zulässig, stehen dem Kunden jedoch auch nach Ablauf dieser fünfwöchigen Frist wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Liefer- bzw. Erfüllungstermine nicht das Recht auf Schadenersatz zu. Für Schäden am Reinigungsgut selbst sowie für sämtliche Mangelfolgeschäden wird nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet.
5. Reklamationsfrist
Allfällige Beanstandungen der Gegenstände müssen vor Entfernung des Merkszeichens, und noch bevor der betreffende Gegenstand getragen, bearbeitet oder benützt wurde, geltend gemacht werden.
6. Abholen
Die Waren sind spätestens innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme abzuholen. Bei nicht Abholen der Ware ist die Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, diese nach sechs Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerkosten aufzurechnen.
7. Übergabe
Die Ausfolgung der Ware/Gegenstände erfolgt nur gegen Rückgabe bzw. Vorweis des Übernahmescheines und nach erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt. In diesem Fall ist die Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, eine Kopie des Ausweises anzufertigen bzw. daraus ersichtliche Daten zu vermerken.
8. Schadenersatz bei Verlust oder irreparabler Beschädigung
Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Punktes dieser Bedingungen gilt: Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung der Ware wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei für das erste Jahr 30 %, für das zweite Jahr weitere 25 %, für das dritte Jahre weitere 20 % und für das vierte Jahr abermals weitere 15 % abgesetzt werden. Ab dem fünften Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Für den Fall, dass kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekannt zu geben. Für den Fall, dass die Volkshilfe Beschäftigung Ersatz leistet, geht der Gegenstand im Gegenzug in deren Eigentum über.
9. Sonstiges
Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung ist die Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, die Rückgabe der Gegenstände zurück zu behalten.
Wien, im September 2010
Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für fleki:
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Projektes der Volkshilfe Beschäftigung „Fleki“, die flexible Kinderbetreuung der Volkshilfe.
Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Volkshilfe Beschäftigung jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.
2. Vertragsabschluss
Sämtliche von der Volkshilfe Beschäftigung offerierten Angebote im Zusammenhang mit Fleki sind kein bindendes Anbot, sondern grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich die Aufforderung zur Anbotsstellung dar. Der Vertrag kommt erst durch mündliche Annahme bzw. Ausfertigung einer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. durch tatsächliches Entsprechen seitens der Volkshilfe Beschäftigung zustande.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, da die Volkshilfe Beschäftigung als Verein keiner Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
4. Pflichten des Vertragspartners
Den Vertragspartner treffen umfassende Aufklärungs- und Informationspflichten hinsichtlich sämtlicher relevanten Angelegenheiten betreffend das zu betreuende Kind. So ist er insbesondere verpflichtet:
- der Volkshilfe Beschäftigung die genaue Adresse, an welcher die Betreuung gewünscht wird, bekannt zu geben, die Uhrzeit bzw. die Stundenanzahl der Betreuung zu nennen sowie ihr mitzuteilen, ob gewünscht wird, dass das Kind vom Kindergarten, von der Schule, dem Hort oder ähnlichen Einrichtungen, abgeholt wird;
- eine Telefonnummer zu hinterlassen, an welcher die MitarbeiterInnen bzw. KinderbetreuerInnen im Bedarfsfall den Erziehungsberechtigten jederzeit erreichen können;
- die Sozialversicherungsnummer des Kindes bekannt zu geben;
- schriftlich mitzuteilen, wer – neben den Erziehungsberechtigten – zur Übernahme des Kindes berechtigt ist (z.B. Großeltern);
- Vorlieben, Abneigungen sowie sonstige Besonderheiten betreffend das Kind (beispielsweise Lieblingsspiele, bevorzugte Speisen und Getränke, etc.) zu berichten;
-
Krankheiten, Allergien, Einnahme von Medikamenten bekannt zu geben.
5. Rechte der Betreuungsperson
Erachtet es die Betreuungsperson zum Wohle des Kindes für erforderlich, kann sie die Betreuung jederzeit abbrechen und die Eltern verständigen, dass diese umgehend an den Betreuungsort zurückkehren müssen. Selbstverständlich bleibt das Kind bis zum Eintreffen der Eltern in Betreuung.
Der Entgeltanspruch der Volkshilfe Beschäftigung bleibt trotz vorzeitiger Beendigung der Betreuung, soferne dies ausschließlich aus Gründen in der Persondes Kindes erfolgt ist, ungeschmälert bestehen.
Überdies steht es der Betreuungskraft frei, jederzeit, soferne sie es für erforderlich hält, den Notarzt bzw. die Rettung zu rufen und das Kind auf Kosten des Vertragspartners in ein Krankenhaus bringen zu lassen.
6. Rücktritt vom Vertrag
Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist ein auf grobes Verschulden zurückzuführender Verzug durch Volkshilfe Beschäftigung.
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
a) die Ausführung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der (Dienst-)leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat unmöglich bzw. untunlich ist, wenn
b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren des jeweiligen Betriebes der Volkshilfe Beschäftigung keine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung beibringt.
Der Vertragsrücktritt durch den jeweiligen Betrieb der Volkshilfe Beschäftigung kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Leistung erklärt werden.
Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche einschließlich vor prozessualer Kosten vom Volkshilfebetrieb, sind im Fall des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen, Teilleistungen oder getätigte Aufwendungen vertragsmäßig abzurechnen und von Kunden zu bezahlen.
Tritt ein Kunde binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen bzw. aus Gründen des Kindeswohles (wie beispielsweise Krankheit) von diesem zurück, so ist der Verpflichtete eine Pönale in Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages für ein Monat zu bezahlen.
7. Schaden/Haftung
Für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Betreuung ein Personen- oder Sachschaden entsteht, sind die Kunden verpflichtet, dies der Volkshilfe Beschäftigung sofort zu melden.
Die Volkshilfe Beschäftigung haftet nur für solche Schäden (Personen- wie Sachschäden), die auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen sind.
8. Zusatzangebote
Für sämtliche von der Volkshilfe Beschäftigung im Rahmen der Betreuung angebotenen Zusatzdienste (wie insbesondere Kreativitätstraining, Ernährungsberatung, Klangmassagen und Klangspiele, Bügeldienste etc.) werden ausschließlich über vorherigen Wunsch des Vertragspartners und nur nach Verfügbarkeit von Seiten der Volkshilfe Beschäftigung ermöglicht.
9. Zahlung
Die in Rechnung gestellten Beträge (ohne Umsatzsteuer) sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
Für den Fall des Zahlungsverzuges, werden gegenüber einem Unternehmen als Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinsatz (§ 352 UGB) und gegenüber einem Verbraucher als Vertragspartner 4 % Verzugszinsen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
10. Sonstiges
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Betreuungsperson der Volkshilfe Beschäftigung. Die Volkshilfe Beschäftigung ist jedoch bemüht, den Wünschen des Kunden Folge zu leisten. Sollte eine in Aussicht gestellte Betreuerin jedoch nicht verfügbar sein, so ist die Volkshilfe Beschäftigung berechtigt, eine beliebige andere Betreuerin zur Verfügung zu stellen.
Betreut werden nur Kinder, für die die Betreuung vereinbart wurde. Für weitere Kinder, die sich während der Betreuungszeit in den Häuslichkeiten des Kunden bzw. an den Betreuungsorten aufhalten, wird von Seiten der Volkshilfe Beschäftigung keinerlei Betreuung oder Haftung übernommen.
11. Schlussbestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, zu ersetzen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren die österreichische inländische Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Handelsgericht oder Bezirksgericht für Handelssachen in Wien.
Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt als Gerichtsstand dessen allgemeiner Gerichtsstand.
Wien, im September 2010